Die Tätigkeit als Sachverständiger
Wir unterscheiden in der BRD die folgenden Arten von Gutachten:
Privatgutachten,
Schiedsgutachten,
Gerichtsgutachten.
Jeder kann in einem gerichtlichen oder aussergerichtlichen Streitfall einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger kann die Ausführungen eines Privatgutachtens in die eigenen Ausführungen einbeziehen.
Auch ohne Prozess besteht in einem sogenannten selbständigen Beweisverfahren die Möglichkeit, das Gericht zur Bestellung eines Sachverständigen zu veranlassen.
Privatgutachten
Als Privatgutachten bezeichnet man Gutachten, welche ausserhalb eines Gerichtsverfahrens für natürliche oder juristische Personen erstellt werden, für Privatleute, Firmen, Versicherungen, Verwaltungen, Banken, Verbände und vergleichbare Einrichtungen.
Schiedsgutachten
Ein Schiedsgutachten ist eine weitere Möglichkeit, eine Einigung ohne ein Gerichtsverfahren zu erzielen. Beide Parteien beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen, welcher für sie den Konflikt schlichten soll. Das Schiedsgutachten bindet die Auftraggeber, wenn sie sich zuvor vertraglich dem Schiedsgutachten unterworfen haben. Es entscheidet dann rechtsverbindlich über den Streit. Zur Klärung von Unstimmigkeiten ist das Schiedsgutachten das Mittel der Wahl. Es vermeidet Prozesskosten und Anwaltshonorar. Das Schiedsgutachten steht den Parteien schneller zur Verfügung als ein Gerichtsurteil.
Gerichtsgutachten
Das Gerichtsgutachten unterscheidet sich von den vorgenannten Gutachten dadurch, dass es in der Beweisaufnahme eines Gerichtsverfahrens verwendet wird. Der Gutachter hat Einsicht in die Verfahrensakten. Ein Sachverständiger kann dem Gericht von einer Partei oder von beiden Parteien vorgeschlagen werden. Das Gericht kann diesen Vorschlag annehmen. Das Gericht kann einen anderen Sachverständigen bestellen.
Für den Sachverständigen gelten einseitige Verpflichtungen.
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